Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle entsprechenden Geschäftsbeziehungen zwischen der TalentExpress GmbH (nachfolgend TalentExpress) als Auftragnehmer und dem Auftraggeber über eine Personalvermittlung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es hierfür eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
§ 2 Vertragsgegenstand
1.Der Auftraggeber erteilt TalentExpress den Auftrag, einen Bewerber mit einer bestimmten Qualifikation für eine bestimmte Tätigkeit in seinem Unternehmen zu suchen.
2.Der Auftraggeber verpflichtet sich, TalentExpress alle für einen Auftrag erforderlichen Daten, Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Er hat TalentExpress von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag bedeutsam sind bzw. zu denen TalentExpress vertragsgemäß Auskunft verlangt.
3.Wird nach Vorstellung eines Bewerbers durch TalentExpress mit dem Bewerber ein Arbeits-, Dienstvertrag oder ein Vertrag im Sinne von § 3 abgeschlossen, ist der Vermittlungsauftrag zwischen Auftraggeber und TalentExpress erfolgreich und damit erfüllt. Das Auftragsverhältnis endet unter anderem mit Erfüllung, Kündigung, Aufhebung und Anfechtung des Vermittlungsauftrags.
4.Der Auftraggeber verpflichtet sich, TalentExpress den Vertragsabschluss mit dem Bewerber unverzüglich anzuzeigen. Zeigt der Auftraggeber binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss selbigen nicht an, entsteht ein gesonderter Honoraranspruch nach § 4 Abs. 4.
§ 3 Anderwertige Vertragsgestaltungen
1.Geht der Auftraggeber mit dem von TalentExpress vorgestellten Bewerber statt eines Arbeits- bzw. Dienstvertrages ein ähnliches Vertragsverhältnis ein, ist der Auftraggeber zur Zahlung des Honorars nach § 4 Abs. 1 entsprechend verpflichtet. Als ähnliches Vertragsverhältnis gilt insbesondere ein Handelsvertretervertrag oder ein Werkvertrag.
2.Stellt der Auftraggeber einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch TalentExpress vermittelt wurde, einem Dritten vor oder macht ihn sonst bekannt und nimmt der Dritte den Bewerber unter Vertrag, ist der Auftraggeber zur Zahlung des Honorars nach § 4 Abs. 1 entsprechend „Dritter“ ist jede andere natürliche oder juristische Person als der Auftraggeber, einschließlich der mit dem Auftraggeber nach § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen.
3.Hat sich ein durch TalentExpress vorgestellter Bewerber eigenständig bei dem Auftraggeber beworben oder wurde dem Auftraggeber anderweitig vorgestellt, ist der Auftraggeber verpflichtet, TalentExpress hiervon fristgerecht zu unterrichten.
- Erfolgte die eigenständige Bewerbung bzw. anderweitige Vorstellung vor Vorschlag des Bewerbers durch TalentExpress, beträgt die Unterrichtungsfrist zwei Wochen ab Vorschlag des Bewerbers.
- Erfolgte die eigenständige Bewerbung bzw. anderweitige Vorstellung nach Vorstellung des Bewerbers durch TalentExpress, beträgt die Unterrichtungsfrist zwei Wochen ab dem Zugang der eigenständigen Bewerbung bzw. der anderweitigen Vorstellung.
Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Unterrichtung und nimmt er den Bewerber unter Vertrag, ist TalentExpress berechtigt, das Honorar im Sinne von § 4 Abs. 1 entsprechend zu verlangen.
§ 4 Vergütung
1.Mit Unterzeichnung des Vertrages zwischen Auftraggeber und Bewerber oder, in Ermangelung eines schriftlichen Vertrages, mit Aufnahme der Tätigkeit des Bewerbers beim Auftraggeber entsteht ein Honoraranspruch. Dieser berechnet sich nach der gewählten Dienstleistung wie folgt:
Digitales Headhunting 7.500 €
2.Mit der ersten Vakanz Besprechung, spätestens jedoch eine Woche nach Zugang der Vermittlungsvereinbarung bei TalentExpress entsteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale. Die Pauschale ist ein Beitrag zur Kostendeckung des monatlichen Recherche- und Prozessbegleitungsaufwands im Sinne von § 2 Abs. 2.
Diese berechnet sich nach der gewählten Dienstleistung wie folgt:
eine Monatspauschale von 500,00 EUR
Die Pauschalen fallen jeweils mit der Wiederkehr des in Satz 1 bezeichneten Datums in den Folgemonaten an.
3.Bei erfolgreicher Vermittlung im Sinne von § 2 Abs. 4 werden die für gezahlten Aufwandspauschalen auf den jeweiligen Honoraranspruch angerechnet. Bei Kündigung des Vermittlungsauftrags ist eine Rückerstattung der geleisteten Aufwandsentschädigung Ausgeschlossen. Ausstehende Zahlungen der Aufwandspauschale bleiben von der Kündigung unberührt.
4.Unterlässt der Auftraggeber eine rechtzeitige Anzeige des Vertragsabschlusses mit dem Bewerber im Sinne von § 2 Abs. 5, beläuft sich der Honoraranspruch abweichend von Abs. 1 auf 25% des Jahresbruttogehalts des unter Vertrag genommenen Bewerbers, mindestens aber auf 10.000,00 EUR.
5.Soweit es nicht anders geregelt ist, sind die Rechnungen binnen 7 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Die angegebenen Honorarpreise und Kostenpauschalen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Kündigung
Der Vermittlungsvertrag ist jederzeit zum Monatsende kündbar.